Der Wassersportverein von A-Z

Satzung des Wassersportvereins Sinzig e.V.

Name und Zweck des Vereins

§ 1
Der Verein führt den Namen „Wassersportverein Sinzig e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind gelb-rot. Der Sitz des Vereins ist Sinzig.

 

§ 2
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Wassersports nach den Grundsätzen des Amateursports und der Gemeinnützigkeit. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sportliche Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Sinzig.

 

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, vorläufige Mitgliedschaft

§ 4
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der Interesse am Wassersport hat. Zur eigenen Sicherheit kann verlangt werden, daß der Antragsteller seine Kenntnisse im Schwimmen unter Beweis stellt.

 

§ 5
Die Aufnahme in und der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Sie ist durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

Der Vorstand ist nicht verpflichtet, bei einer evtl. Ablehnung der Aufnahme dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach §§ 21-79 BGB.

 

§ 6
Der Vorstand ist berechtigt vor der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine vorläufige Mitgliedschaft auszusprechen. Wird durch den Vorstand eine vorläufige Mitgliedschaft ausgesprochen, so hat der Vorstand dabei darauf hinzuweisen, daß eine Aufnahme erst durch die Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen kann. Vorläufige Mitglieder sind erst nach der Zustimmung über die Aufnahme durch die Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Ebenso sind vorläufige Mitglieder erst nach der Zustimmung über die Aufnahme durch die Mitgliederversammlung wahlberechtigt und wählbar nach den Bestimmungen dieser Satzung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Aufnahme von Mitgliedern hat zu Beginn der Mitgliederversammlung unmittelbar nach Feststellung der Tagesordnung und Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Nach einer erfolgten Aufnahme durch die Mitgliederversammlung ist die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung erneut mit den dann neuen Stimmberechtigten festzustellen. Die vorläufige Mitgliedschaft endet durch entsprechenden Beschluß der Mitgliederversammlung oder in den Fällen des § 9 dieser Satzung. Vorläufige Mitglieder sind ansonsten den Mitgliedern gleichgestellt. Die Regelungen zur Aufnahmegebühr und dem Monatsbeitrag gemäß § 7 dieser Satzung gelten auch für die vorläufigen Mitglieder. Eine bereits gezahlte Aufnahmegebühr ist jedoch im Falle einer Ablehnung der Mitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung dem bis dahin vorläufigen Mitglied zu erstatten. Die bis dahin fälligen Monatsbeiträge bleiben hiervon unberührt.

 

§ 7
Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Der Monatsbeitrag wird durch den Vorstand vorgeschlagen und bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen die Aufnahmegebühr und den Beitrag zu erlassen. Die Jahreshauptversammlung kann im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Betrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

 

§ 8
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins in gleicher Weise zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der von der Mitgliederversammlung ernannten Leiter und Organe ist Folge zu leisten.

 

§ 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluß aus dem Verein. Ein Ausschluß ist nur nach vorheriger Anhörung in folgenden Fällen möglich:

a.)   Wegen Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung und wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen.

b.)   Wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz Aufforderung.

c.)   Wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, sowie bei unsportlichem Verhalten.

d.)   Wegen unehrenhaften Handlungen.

Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Mitgliedsausweise, im Besitz befindliche Schlüssel, die Zutritt zu den vereinseigenen Anlagen ermöglichen und sonstiges Vereinseigentum sind unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 10
Jedes Mitglied haftet für die durch seine Benutzung oder durch in seiner Begleitung befindlichen Personen verursachten Schäden an den vereinseigenen Anlagen oder an dort an vorgeschriebener Stelle lagerndem Eigentum anderer Mitglieder. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt,

Disziplinarstrafen bis zu einer Höhe von 75,00 EURO für vereinsschädigendes Benehmen oder für die Nichtbefolgung der im § 8 d.S. genannten Anordnungen oder vorsätzliche Beschädigung oder Verunreinigung der vereinseigenen Anlagen zu verhängen. Der Verein ist berechtigt, rückständige Beiträge im Zwangsverfahren beizutreiben.

 

Vorstand

§ 11
Der Vorstand besteht aus:

a.)   dem geschäftsführenden Vorstand, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender) und dem Kassenwart.

b.)   dem erweiterten Vorstand, nämlich dem geschäftsführenden Vorstand nach Ziffer a.), sowie dem Schriftführer, dem Wanderwart, dem Jugendwart, dem stellvertretenden Jugendwart, dem Bootshauswart und den Beisitzern.

Falls erforderlich, können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§ 12
Die Jugend unterliegt grundsätzlich der Satzung des Wassersportvereins Sinzig e.V. . Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der ergänzenden Jugendordnung. Mitglieder der Jugend sind alle Jugendlichen, die am Jahresanfang noch keine 18 Jahre alt sind, sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter.

 

§ 13
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Vertretungsmacht ist im Rahmen dieser Satzung eingeschränkt.

 

§ 14
Beschlüsse, die Beträge über 1000,00 EURO erfordern, bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Über Beschlüsse, durch die eine Verschuldung des Vereins eintreten würde, entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden und erfolgen durch den Kassenwart. Bei der Verhinderung des Kassenwartes, durch ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied. Der Kassenwart hat den Vorstand über die Kassenlage auf dem laufenden zu halten. Um die Durchführung der Kassengeschäfte zu erleichtern, hat der 1. Vorsitzende das Recht, über einen vom Vorstand bestimmten Betrag zu verfügen. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Kassenwart hierüber Rechenschaft abzulegen.

 

§ 15
Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren, in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist. Jedes Mitglied ist mit der Vollendung des 18. Lebensjahres wahlberechtigt, eine Anwesenheit bei der Jahreshauptversammlung ist notwendig. Wählbar ist nur, wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Wahl des Jugendwarts und des stellvertretenden Jugendwarts sind auch Mitglieder nach Vollendung des 7. Lebensjahres wahlberechtigt, und wählbar ab Vollendung des 15. Lebensjahres. Die Jugendvollversammlung hat das Recht, auf der

Jahreshauptversammlung den Jugendwart und den stellvertretenden Jugendwart vorzuschlagen. Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit auf sich vereinigen kann und die Wahl annimmt. Gewählt werden kann auch, wer nicht bei der Jahreshauptversammlung anwesend ist. Jedoch muß im Falle der Abwesenheit des Gewählten dessen Wahleinverständnis der Jahreshauptversammlung in Schriftform vor der Wahl vorliegen. Nach dem 1. Jahr stellen sich zur Neuwahl: Schriftführer, 2. Vorsitzender, Wanderwart.

 

Mitgliederversammlung

§ 16
Die Mitgliederversammlung, die zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von 10% der Mitglieder erfordert, wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat schriftlich und durch Anschlag im Vereinskasten und mindestens drei Tage vorher zu erfolgen.
Sie wird einberufen:

a.)   zur Jahreshauptversammlung am Ende eines Geschäftsjahres, jeweils im Januar,

b.)   wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens 10 % der Mitgliedern dem Vorstand vorliegt,

c.)   zur Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, die in besonderem Interesse des Vereins liegen,

d.)    wenn die Veräußerung von in öffentlichen Registern eingetragenen Vermögenswerten des Vereins geplant ist,

e.)   zur Beschlußfassung über eine evtl. Auflösung des Vereins.

 

§ 17
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder im Vertretungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und vom Schriftführer gegenzuzeichnen.

 

§ 18
Der Vorstand bedarf zur Veräußerung von in öffentlichen Registern eingetragenen Vereinsvermögen der vorherigen Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die Genehmigung muß von mindestens ¾ aller zum Zeitpunkt der Veräußerung dem Verein angehörenden Mitgliedern in öffentlich beglaubigter Form erteilt werden und bei Abschluß des Rechtsgeschäftes vom Vorstand dem Gericht oder Notar vorgelegt werden.

 

§ 19
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung einer ¾ Mehrheit der zu diesem Zeitpunkt dem Verein angehörenden Mitglieder.

 

§ 20
Die Änderung dieser Satzung ist nur durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung möglich. Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des privaten Rechts.

Diese Satzung fand ihren Ursprung bei der Gründungsversammlung am 21. Januar 1970 und wurde von den anwesenden Mitgliedern genehmigt.

Die hier vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. April 2002 beschlossen.